Ist der Schädiger nach einem Verkehrsunfall dazu verpflichtet, die Kosten für eine unfallbedingt ausgefallene Urlaubsreise zu tragen?
Wegen eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte manchmal zuvor geplante Vorhaben, für die er vor dem Unfall bereits Leistungen erbracht hat, nicht realisieren. Dann drängt sich vielfach die Frage auf, ob der Geschädigte für die Kosten einer fest geplanten und bereits gezahlten Urlaubsreise aufzukommen hat oder beispielsweise die Kosten für die Nichtwahrnehmung eines Konzerts zu übernehmen hat. Die Frage, ob der Ersatzes solcher sogenannter frustrierter Aufwendungen verlangt werden kann, ist umstritten. Die einschlägige Rechtsprechung lehnt Ansprüche der Geschädigten wegen solcher frustrierten Aufwendungen zum überwiegenden Teil ab.
Keine Übernahme der unfallbedingt ausgefallenen Reisekosten
So entschied das LG Traunstein am 20.10.2008, dass dem Geschädigten kein Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen zustehe, wenn wegen eines Unfalls auf dem Weg zum Flughafen mit einem Mietwagen das Flugzeug verpasst wird. Gleichlautend auch das Landgericht Bremen in seinem Urteil vom 13.05.2013 in dem Verfahren 7 O 1759/12. Die Bremer Richter führten in ihren Urteilsgründen aus, dass ein Geschädigter, der wegen eines Unfalls eine zuvor gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann, keinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher auf Ersatz der Aufwendungen für die Reise habe. Ein Anspruch auf Schadenersatz für die entgangene Urlaubsreise bestehe nicht.
Ein Mann war in Bremen mit seinem Fahrrad unterwegs, als er von einem unachtsamen Autofahrer angefahren wurde. Bei dem Unfall wurde er so schwer verletzt, dass er monatelang arbeitsunfähig war und einen Dauerschaden davontrug, der zu einer Erwerbsminderung führte. Zwischen den Beteiligten war die Haftungsfrage unstreitig. Den Unfallversursacher traf das alleinige Verschulden. In dem anschließenden Gerichtsverfahren stritten sich die Beteiligten u. a. über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes sowie die Kosten für eine vom Fahrradfahrer vor dem Unfall gebuchte und bereits bezahlte Urlaubsreise. Letztere konnte er wegen des Unfalls nicht mehr antreten.
Schadenersatz für entgangene Urlaubsreise – „Frustrierte Aufwendungen“ nicht erstattungsfähig
Der Fahrradfahrer vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den Urlaub als Sachschaden zu ersetzen seien. Der Verursacher bestritt die Ersatzverpflichtung. Die Richter des Bremer Landgerichts schlossen sich der Meinung des Unfallverursachers bzw. seiner Versicherung an. Sie wiesen die die Forderungen des Klägers in diesem Punkt als unbegründet zurück. Auch wenn der Kläger die Reise wegen der erlittenen Verletzungen nicht antreten konnte, sind ihm nach Ansicht des Gerichts die Reisekosten, die er vor dem Unfall aufgewendet hat, nicht als materieller Schaden im Sinne von § 249 BGB zu ersetzen.
Denn bei diesen Kosten handele es sich um sogenannte frustrierte Aufwendungen, also um Aufwendungen, die durch ein Schadenereignis nutzlos geworden sind. Diese seien im allgemeinen Schadenrecht nicht als materielle Schäden zu ersetzen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Allein der Umstand, dass er die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen diese Aufwendungen nicht zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden.“
Allenfalls Berücksichtigung bei der Höhe des Schmerzensgeldes
Die Aufwendungen sind nach Ansicht des Landgerichts Bremen auch nicht unter dem Aspekt des entgangenen Urlaubsgenusses zu ersetzen. Denn dabei handele es sich um einen immateriellen Schaden, der allenfalls bei Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden könne. Diesen Umstand habe man bei der Bemessung der Höhe des Schmerzendgeldes bereits berücksichtigt.
Expertentipp zur Meidung von Rechtsnachteilen bei einem unfallbedingten Ausfall einer Reise
Die Entscheidung aus Bremen zeigt, wie wichtig es ist, eine Urlaubsreise vor möglichen Eventualitäten abzusichern. So ist es angeraten, auch gerade für einen solchen Fall eine Reiserücktritts-Versicherung abzuschließen, die dann die anfallenden Reisestornokosten übernimmt. Denn im Regelfall werden mit einer solchen Police auch die Reisestornokosten gezahlt, wenn der Reisende wegen einer Unfallverletzung oder einer unerwarteten Erkrankung eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Dies gilt etwa auch für Konzertkarten oder frühzeitige Hotelbuchungen.
Quelle: Redaktionsbeitrag
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