(anwalt-suchportal) Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 17. November 2015, aufgrund mündli-cher Verhandlung die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin hat Anspruch auf 2836,39 Euro Vergütung. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medi-zinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.
Urteil des BSG vom 17.11.2015 in dem Verfahren B 1 KR 18/15 R.
Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 26/15 vom 17.11.2015.