(prejus) Aktuelle Entscheidung des Landessozialgericht NRW: „Mütterrente“ ist verfassungsgemäß.
Für ein Elternteil – Mutter oder Vater -, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wurden bislang nur 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Entsprechend einer Vereinbarung der Großen Koalition im Koalitionsvertrag werden seit dem 01.07.2014 für diese Kinder 24 statt 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Die „Mütterrente“ ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern ist jedoch nicht eingeführt worden.
Die 1947 geborene Klägerin ist Rentnerin und Mutter von vier Kindern, die 1971, 1973, 1976 und 1978 geboren wurden. Die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund) erkannte im Jahr 2012 zunächst für jedes Kind ein Jahr Kindererziehungszeit und – nach Inkrafttreten der Neuregelung – ab 01.07.2014 für jedes Kind zwei Jahre Kindererziehungszeit an. Der monatliche Zahlbetrag der Rente erhöhte sich dadurch um etwa 120 Euro. Die Klägerin hat im Klageverfahren eine weitere Rentenerhöhung unter Anerkennung von mindestens drei Jahren Kindererziehungszeit pro Kind verfolgt. Sie hat geltend gemacht, zu ihrer Zeit als erziehende Mutter sei gesellschaftlich das Leitbild der Hausfrauenehe vorherrschend gewesen. Kindergartenplätze für unter Dreijährige habe es überhaupt nicht gegeben. Vereinbarkeit von Familie und Beruf seien kein Thema öffentlicher und politischer Debatten gewesen. Die damalige Benachteiligung als Mut ter werde durch die reduzierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten heute fortgesetzt.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Klägerin könne keine weiteren Kindererziehungszeiten beanspruchen. Soweit das „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ vom 23.06.2014 für vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsehe, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von e inem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen.
Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei, hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen (Urteil vom 15.12.2015 – L 21 R 374/14).
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Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2016.