(prejus) Terminbericht Nr. 35/18 (zur Terminvorschau Nr. 35/18). Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. August 2018.
1) Die Revision ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger Laboranalysen, die in den Räumen des auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht werden, nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen darf.
Der Senat musste nicht abschließend entscheiden, ob das vom Kläger genutzte Labor im Verhältnis zu seiner eigenen Praxis „ausgelagerte Praxisräume“ im Sinne von § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV sind. Jedenfalls darf der Kläger dort ausgeführte Leistungen der laboratoriumsmedizinischen Analyse (Teil 3 der Befunderhebung) nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen. Das ist nach der speziellen Regelung in § 25 Abs 3 S 2 BMV-Ä für allgemeine Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä, die in Laborgemeinschaften erbracht werden, ausgeschlossen, da diese Leistungen von der Laborgemeinschaft direkt gegenüber der KÄV abzurechnen sind. Die vom Kläger im Wege des „time-sharing“ zusammen mit anderen Vertragsärzten mitgenutzte Laboreinrichtung ist eine solche Laborgemeinschaft, wie sie in § 1a Nr 14a BMV-Ä definiert ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den mit der genannten Bestimmung geschaffenen Formenzwang für die Abrechnung von Laborleistungen bestehen nicht.
Sozialgericht Düsseldorf – S 14 KA 183/14
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 11 KA 35/15
Bundessozialgericht – B 6 KA 24/17 R
2) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat die Quotierung der Vergütung von Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä durch den HVM der beklagten KÄV in den Quartalen I/2013 und II/2013 zu Recht nicht beanstandet.
Die Vorgabe einer bundeseinheitlichen Laborquote Q durch die KÄBV war nach § 87b Abs 4 SGB V rechtmäßig. Sie trägt den Besonderheiten dieses Leistungsbereichs Rechnung. Der Normgeber hat damit auf Verwerfungen reagiert, die sich im Zuge der auf KÄV-Ebene quotierten Vergütung ergeben haben. Unterschiedliche Vergütungssätze je nach KÄV-Bezirk haben Anreiz zur Versendung von Proben im ganzen Bundesgebiet gegeben und dieser Effekt war tendenziell geeignet, die mit der Umstellung der Laborvergütung auf bundeseinheitliche Kostensätze angestrebten einheitlichen Vergütungsbedingungen wieder in Frage zu stellen. Das wird durch die Vorgabe einer bundesweit geltenden Abstaffelungsquote vermieden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung waren die „Vorgaben“ der KÄBV für die Beklagte verbindlich. Wenn durch eine einheitliche Vergütung aller Laborleistungen im Bundesgebiet Versendeströme verhindert werden sollen, gelingt das nur, wenn die Quote tatsächlich in allen KÄV-Bezirken gleich ist.
Sozialgericht Mainz – S 8 KA 174/16
Bundessozialgericht – B 6 KA 26/17 R
3) bis 5)
Der Senat hat die Verfahren unter dem Az: B 6 KA 47/17 R verbunden und auf die Revision der Beklagten die Urteile des LSG aufgehoben, soweit das LSG zu Lasten der Beklagten entschieden hatte, und auch insoweit die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des SG zurückgewiesen.
Der Kläger kann die Leistungen nach den GOP 30790 und 30791 EBM-Ä (Akupunktur zur Behandlung bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder bei chronischen Schmerzen der Kniegelenke durch Gonarthrose) in den streitbefangenen Quartalen des Jahres 2013 nicht abrechnen, weil seit der Änderung der Präambel zu Kap.30.7 EBM-Ä zum 1.7.2007 diese Akupunkturleistungen nicht mehr von Gynäkologen erbracht werden dürfen. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 14.2.2007 ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger die Fachkunde zur Erbringung von Akupunkturleistungen bescheinigt und ihm unter diesem Aspekt die Genehmigung zur Erbringung der in der vertragsärztlichen Versorgung berechnungsfähigen Akupunkturleistungen erteilt. Mit der Frage, welche Akupunkturleistungen für den Kläger als Gynäkologe fachfremd sind, befasst sich der Bescheid nicht, und auch eine Regelung, dass der Kläger von der Beachtung der Grenzen seines Fachgebietes freigestellt werden sollte, enthält er nicht.
Während in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2007 für jede einzelne Akupunkturleistung des Klägers die Zugehörigkeit zu seinem Fachgebiet hätte geprüft werden müssen und es immerhin nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger etwa schwangerschaftsbedingte Beschwerden der LWS mittels Akupunktur behandeln durfte, ist diese Prüfung nach Inkrafttreten der Präambel zu Kap. 30. 7 EBM-Ä obsolet: als unmittelbare Folge der Zulassung des Klägers für die Gynäkologie kann er Akupunkturleistungen von vornherein nicht mehr berechnen. An der generellen Fachkunde des Klägers für Akupunkturleistungen bestehen weiterhin keine Zweifel, so dass die Beklagte ihren Bescheid vom 14.2.2007 – soweit er diese Befähigung bestätigt – nicht zurücknehmen könnte oder müsste.
Sozialgericht Hamburg – S 27 KA 159/14
Landessozialgericht Hamburg – L 5 KA 16/15
Bundessozialgericht – B 6 KA 47/17 R
Sozialgericht Hamburg – S 27 KA 14/15
Landessozialgericht Hamburg – L 5 KA 17/15
Bundessozialgericht – B 6 KA 48/17 R
Sozialgericht Hamburg – S 27 KA 15/15
Landessozialgericht Hamburg – L 5 KA 18/15
Bundessozialgericht – B 6 KA 49/17 R
Bundessozialgericht
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Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 8. August 2108.
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