(prejus) Elektronischer Rechtsverkehr – Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1. Januar 2018. Verwendet ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 9. Mai 2018 in einem Beschlussverfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B).
Container-Signatur beim Elektronischen Rechtsverkehr unzulässig
Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 1. Januar 2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ERVV.
Rechtsänderung beim Elektronischen Rechtsverkehr oftmals unbeachtet geblieben
Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig „zur Bearbeitung geeignet“ sind.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 65a SGG
(2) (…) 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mitZus timmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifiziertenelektroni schen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nic htgeeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es
mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
§ 4 ERVV Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierterelektronischer Signatur
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamenqualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
§ 67 SGG
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlicheVerfahren sfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hinderniss es zustellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaftgemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antra gunzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolgehöherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das üb erdie versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
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Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht Nummer 25 vom 9. Mai 2018.
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