(prejus) Oberlandesgericht Hamm: familiärer Auskunftsanspruch ohne Umgangsrecht. Einem Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop bestätigt.
Der 1988 geborene Antragsteller und die 1990 geborene Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer im Juli 2010 geborenen Tochter.
Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht. Der Vater verlangt von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Dabei hat er eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater auch gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag hat sie für rechtsmissbräuchlich gehalten. Einer seinerzeit einvernehmlichen Regelung der Eltern folgend hat das Familiengericht entschieden, dass das Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe.
Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er habe keine andere Möglichkeit, Informationen über seine Tochter zu erhalten, die die Mutter ohne weiteres geben könne.
Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen. In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2015, erlassen am 25.11.2015 (2 WF 191/15)
Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 25.02.2016.