(prejus) Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Vorwurfs einer Tätlichkeit. Der schwerbehinderte Kläger war seit dem Jahr 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände der Beklagten an einer Karnevalsfeier teil. Dazu hatte er sich als Al Capone kostümiert. Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Während einer Polonaise bat der Kläger erneut eine der Damen eindringlich dies zu unterlassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. An deren Ende war der Clown an der Stirn verletzt. Der genaue Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe unmittelbar danach dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Kläger trägt u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u. a. mit den Worten „blöder Wichser“ bzw. „dämliches Arschloch“ beleidigt worden, weil er angeblich eine der Damen zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, dass der Clown ihn angreifen werde. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat heute die Beweisaufnahme mit der Inaugenscheinnahme eines Videos, welches auch den Zeitraum des streitigen Vorfalls zeigt, begonnen. Die Beweisaufnahme wird am 22.12.2015 um 10.00 Uhr im Landesarbeitsgericht Düsseldorf fortgesetzt. Zu diesem Termin ist ein Zeuge geladen. Der Beklagten ist außerdem aufgegeben worden, zu klären, ob es weitere Videoaufnahmen von der Karnevalsfeier gibt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 957/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015 – 11 Ca 1836/15
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Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 10.12.2015.