(prejus) Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis. Das OLG Hamm bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit drei heute verkündeten Urteilen die Klagen dreier Bausparer aus Meschede, Herzogenrath und Essen gegen eine in Münster ansässige Bausparkasse abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Münster in den drei Prozessen bestätigt.
Die von den Bausparern erhobenen Klagen auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge sind damit auch in 2. Instanz erfolglos geblieben. Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.
Nach Auffassung des Senats waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Der Senat hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 OLG Stuttgart, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 OLG Stuttgart) nicht angeschlossen.
Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, so dass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können.
Urteile des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.06.2016 in den Verfahren 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15, nicht rechtskräftig.
Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 22.06.2016.