(prejus) Oberlandesgericht Hamm: Land Rover Discovery hat keine unzulässige Datenspeicherung. Das Navigationsgerät eines Land Rover Discovery verfügt über keine Datentechnik, die Navigationsdaten permanent speichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergibt, so dass Navigationsdaten des Fahrzeugnutzers in unzulässiger Weise ausgespäht werden könnten. Unter Hinweis hierauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn mit Beschlüssen vom 02.07.2015 und vom 28.07.2015 bestätigt.
Im März 2014 bestellte der Beklagte aus Paderborn beim klagenden Autohaus in Gummersbach einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 EUR. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der Beklagte neben einer Betriebsanleitung, dass die Fahrzeugtechnik „Ort, Zeit und Kilometer-Stand“ nicht speichern und diese Daten nicht weiter senden dürfe. Andernfalls verletze eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter Hinweis hierauf verweigerte der Beklagte die ihm von der Klägerin angetragene Fahrzeugabnahme. Die Klägerin hatte ihn daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000,00 EUR verklagt.
Die Schadensersatzklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hatte der Beklagte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er, so der Senat, keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betriebsanleitung. Er habe die Abnahme auch nicht verweigern dürfen, weil das bestellte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, treffe nicht zu. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne.
Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung sein. Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung da und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.
Rechtskräftige Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2015 und vom 28.07.2015 (28 U 46/15)
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Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2016.