(prejus) Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 27. Januar 2016 die Klage eines Vaters abgewiesen, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte.
Der Kläger ist mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden und befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Ende 2013 beantragte der 2008 geborene Sohn des Klägers beim Beklagten, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Diesem Antrag gab der Beklagte im Januar 2014 statt. Hiergegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung: Er habe mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn, dem Beigeladenen im Verfahren, dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die Namensänderung verletzt.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Änderung des Familiennamens sei aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Sie bringe dem Beigeladenen so erhebliche Vorteile, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger nicht zumutbar erscheine. Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn des Klägers ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht habe. Die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Beigeladenen und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein. Demgegenüber habe er keine persönliche Beziehung zum Kläger.
Eine solche habe sich aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Trennung der Eltern im Oktober 2009 und den wenigen persönlichen Kontakten bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Klägers nich t entwickelt. Der inzwischen fast 8-jährige Sohn des Klägers möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt zum Kläger. Darüber hinaus bringe die Namensänderung dem Sohn des Klägers den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Klägers distanzieren zu können.
Der Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Familienname des Klägers auch noch nach längerer Zeit mit der Straftat des Klägers in Verbindung gebracht werde. Bei einer Beibehaltung des bisherigen Familiennamens wären Nachteile für seine schulische und berufliche Entwicklung nicht auszuschließen. Das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung des Namens habe demgegenüber zurückzutreten. Der Kläger habe sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar habe er sich immer mal wieder um Kontakt zu ihm bem üht. Diesen Kontakt auch zu halten, sei aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
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Az.: 1 K 190/14 – nicht rechtskräftig
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Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2016.