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25 November

(prejus) Im Handel mit Haushaltselektrogeräten müssen nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müssen derartige Etiketten nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.08.2015 entschieden. Der klagende Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf beanstandete den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die […]

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