(prejus) Sozialgericht Dortmund: Keine nebenberufliche Beschäftigung einer Schulbetreuungskraft. Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Schulbetreuungskraft aus Bochum entschieden, die seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt […]
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