(prejus) Umweltbelastungen am „Eyller Berg“ in Kamp-Lintfort: OLG Hamm verneint Haftung der Beklagten. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.05.2015 (Az.: 3 O 454/10 LG Bochum) teilweise abgeändert und die auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsklage der klagenden Grundstückseigentümerin aus Kamp-Lintfort gegen die beklagte Gesellschaft aus Herne, Betreiberin der ehemaligen Berghalde am „Eyller Berg“, insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum war damit erfolgreich.
Im Unterschied zum Landgericht Bochum konnte der Senat eine die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzung der Beklagten aus den zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern über die Grundstücksnutzung und den Betrieb der Berghalde abgeschlossenen Verträgen nicht feststellen.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision gegen sein heutiges Urteil nicht zugelassen. Von der unterliegenden Klägerin kann das Urteil noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.05.2016 (12 U 101/15), nicht rechtskräftig.
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Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 04.05.2016.