(prejus) Denkt man an einen Detektiv, haben die meisten von uns wahrscheinlich einen umherschleichenden, unauffälligen Menschen vor Gesicht, der auf Sherlock Holmes-Art Informationen einholt, kombiniert, schlussfolgert und so extrem knifflige Fälle löst. Ganz so sehen die Aufgaben eines realen Detektivs wohl weniger aus, aber auch ihre Aufgabe ist die Beschaffung von personenbezogenen Daten auf Wunsch eines Dritten hin, häufig durch Beobachtung und Befragung. In diesem Zusammenhang mag jedoch die Frage aufkommen, ob diese Informationsbeschaffung überhaupt legal ist.
Um diese Frage zu beantworten, sollte vorerst einmal gesagt werden, dass die Arbeit eines Detektivs in den Bereich des privaten Sicherheitsgewerbes fällt und es zudem Schwierigkeiten bei dem Titel „Detektiv“ gibt. Denn dies ist kein geschützter Titel, den man erst verwenden darf, wenn man eine abgeschlossene Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen kann. Es genügt schon die Anmeldung eines Gewerbes bei den zuständigen Behörden, welche meist ein Führungszeugnis, sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Prüfung der Zuverlässigkeit eines Detektivs verlangen. Der Nachweis von fachspezifischen Wissen oder finanziellen Sicherheiten ist jedoch nicht vorgegeben.
Da es sich bei einem Detektiv dementsprechend nicht um einen Angestellten eines öffentlichen Dienstes handelt, hat er auch nicht die dazugehörigen Ermächtigungen. So handelt er in all seinen Ermittlungen als Privatperson und unterliegt ebenfalls dem Strafgesetz. Aus diesem Grund muss er, wenn er sich nicht strafbar machen möchte, vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Das Persönlichkeitsrecht befasst sich mit der Wahrung der persönlichen Ehre, der Privats- und Intimsphäre sowie das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort. Ebenso sollte durch Speicherung und Weiterleitung der personenbezogenen Informationen nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen werden.
Bereiche, in denen private Ermittler tätig werden, sind zahlreich. Sie kommen am häufigsten in wirtschaftlichen Zusammenhängen, aber, wenn auch seltener, in privaten Kontexten zum Einsatz. Die Haupttätigkeit von ihnen ergibt sich im Bereich des Versicherungsbetrugs. Um nur ein Beispiel zu nennen, gehört hierzu die Prüfung bei auffällig häufigen Krankschreibungen, während denen nach wie vor Gehalt bezogen wird. Oder aber bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit werden private Ermittler herangezogen, da die Versicherungen meist nicht die Kapazitäten zur Prüfung einer solchen haben. Weitere Gebiete, in denen sie sich beteiligen, finden Sie beispielsweise unter lentz-detektei.de.
Zu den von Detektiven eingesetzten Arbeitsschritten gehört zum einen die heimliche Beobachtung, welche in privaten Räumen jedoch rechtswidrig ist. In öffentlichen Umgebungen liegt der Fall dagegen anders, denn hier kann eine solche erwartbar sein. Eine weitere Maßnahme sind Durchsuchungen, bei denen die Öffnung verschlossener Schriftstücke und die unbefugte Aneignung derer Inhalte eine Verletzung des Briefgeheimnisses darstellt. Indessen ist das Stöbern in einer Tasche oder offen herumliegenden Papieren nicht strafbar, wenn der Person dadurch kein Schaden zugefügt wird.
Quelle: Partnermitteilung Detektei Lentz vom 31.03.2016.