(prejus) Schadensersatzklage eines Zulieferbetriebs gegen einen Automobilkonzern an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts, Aktenzeichen 9 O 2143/15, den Rechtsstreit über die Schadensersatzklage eines Automobilzulieferbetriebs wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Klägerin ist ein Automobilzulieferbetrieb, der Sitzbezüge herstellt, bzw. herstellen lässt und liefert. Verklagt werden ein Automobilkonzern mit Sitz in Stuttgart sowie ein Leitender Angestellter des Automobilkonzerns. Die Klägerin belieferte bis zum Jahre 2014 das beklagte Automobilunternehmen mit Sitzbezügen. Nachdem es nach vorangegangener Kündigung durch die Klägerin im Februar 2014 zu einer Weiterführung der Geschäftsbeziehung unter geänderten Bedingungen kam, beendete die Automobilfirma die Vertragsbeziehung zum 1. August 2014. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe von ca. 41,6 Mio. € entstanden sei.
Die Klägerin hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, da der behauptete Schaden dort eingetreten sei, wo die Klägerin ihren Sitz habe (Wolfsburg). Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig gerügt. Wegen der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung sei das Landgericht Stuttgart zuständig. Im Übrigen fehle schlüssiger Vortrag für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Nachdem das Gericht über die Frage der Zuständigkeit mit den Parteien am 22.11.2016 mündlich verhandelt hat, hat es sich in dem Beschluss für örtlich unzuständig erklärt und auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Zur Begründung führt das Gericht die zwischen den Parteien geschlossene ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung an, die für Rechtsstreitigkeiten der Parteien eine Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart vorsehe. Diese Vereinbarung sei weit gefasst und so auszulegen, dass nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch mögliche anderweitige Ansprüche – aus unerlaubter Handlung wie von Klägerseite geltend gemacht – darunter fallen würden.
Im Übrigen gibt das Gericht zu bedenken, dass der klägerische Vortrag nicht ausreichend sei, um den besonderen Gerichtsstand gem. § 32 BGB – Ort der unerlaubten Handlung – zu begründen. Schließlich seien die von Klägerseite behaupteten Schäden hauptsächlich bei ausländischen Gesellschaften, deren Sitz nicht in Wolfsburg, sondern im Ausland sei, eingetreten. Auch nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, §§ 12, 17 ZPO, sei das Landgericht Stuttgart zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten zu 1. und der Wohnsitz des Beklagten zu 2. im dortigen Gerichtsbezirk sei.
Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.
Ansprechpartner für den Inhalt dieser Presseinformation:
Landgericht Braunschweig
Pressesprecherin Block-Cavallaro
Münzstraße 17
38100 Braunschweig
Tel: 0531-488-2374
Fax: 0531-488-2550
lgbs-pressestelle@justiz.niedersachsen.de
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Braunschweig vom 22.12.2016.