(prejus) Entscheidung Landgericht Köln: Auseinandersetzung auf Hochzeit führt zu Jochbeinfraktur. Der Tag der Hochzeit soll einer der schönsten im Leben und eine fröhliche Feierlichkeit werden. Doch dies gelingt nicht immer. Das Landgericht Köln hat nun über einen Fall entschieden, in dem ein Streit unter Gästen die Erinnerung an den Hochzeitstag durchaus eingetrübt haben dürfte. Für die Feierlichkeit mit den Gästen war im Garten des Brautpaares alles hergerichtet. Zelte, Sonnenschirme und ein Grill standen ebenso bereit wie der zur Feier eingeladene Beklagte, der die Aufgabe übernahm, für die anderen Gäste zu grillen. Doch dann entzündete sich ausgerechnet am Grill ein Streit zwischen ihm und dem Beklagten. Die Parteien, die sich aus einem Angelverein bereits kannten, waren unterschiedlicher Meinung darüber, ob einzelne Gegenstände zu nah am Grill stünden und daher die Gefahr eines Brandes drohe.
Die Meinungsverschiedenheit gipfelte in einer körperlichen Auseinandersetzung und darin, dass der Kläger die Feier mit einem Taxi verließ. Vor dem Landgericht machte der Kläger nun Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten geltend, weil dieser ihm unvermittelt eine Kopfnuss verpasst habe. Danach habe der Beklagte weiter auf ihn eingeprügelt, als er schon am Boden lag. Eine Jochbeinfraktur, wochenlange Schmerzen und eine fortdauernde Taubheit der rechten Gesichtshälfte seien die Folge gewesen. Der Beklagte hingegen behauptete, die verbale Auseinandersetzung habe ihre Ursache darin gehabt, dass der Kläger einen Sonnenschirm so nah an den Grill gestellt habe, dass dieser Feuer fing.
Es habe auch ein Gerangel gegeben, bei der er den Kläger jedoch nur mit der flachen Hand von sich weggestoßen habe. Die Verletzungen müsse er sich bei einem anderen Ereignis nach Verlassen der Hochzeit zugezogen haben. So sahen sich nicht nur die Parteien sondern auch drei weitere Hochzeitsgäste rund eineinhalb Jahre später zur Beweisaufnahme vor Gericht wieder. Am Ende stand für die Richterin fest, dass es sowohl die Kopfnuss des Beklagten als auch ein von einer Zeugin geschildertes vernehmbares „Knackgeräusch“ gegeben habe. Die Gesichtsfraktur sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch einen Angriff des Beklagten verursacht.
Er wurde zur Zahlung von 6.500,- € Schmerzensgeld sowie Ersatz der dem Kläger entstandenen Kosten für ärztliche Behandlungen und die Anspruchsverfolgung verurteilt. Die Entscheidung vom 27.04.2018 zum Az. 22 O 444/13 ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
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Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Köln.
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