(prejus) Beschluss wegen Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz aufgehoben. Mit Beschluss vom 18. November 2015 hob der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen den vom Bundeskartellamt gegen die EDEKA Zentrale AG & Co. KG am 03.07.2014 erlassenen Beschluss (Az.: B2-58/09) wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz im Zusammenhang mit der Übernahme der Discountmärkte „Plus“ auf.
Entgegen der Annahme des Bundeskartellamts konnte der Senat nicht feststellen, dass EDEKA nach der Übernahme von rund 2.300 „Plus“-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht u. a. Rabatte (sog. „Hochzeitsrabatte“) und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundeskartellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB, Stand 2007) habe sich nicht bestätigt.
Keine Ausnutzung von Marktmacht nach Übernahme von 2.300 „Plus“-Filialen durch EDEKA
Die nach der Übernahme der PLUS-Märkte zwischen EDEKA und den Sektherstellern vereinbarten „Hochzeitsrabatte“ seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Dies habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter insbesondere auch der Verhandlungsführer auf Seiten der Sekthersteller, ergeben. Die konkrete Marktstärke von EDEKA sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden. EDEKA sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen zu Eigen gewesen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von EDEKA teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.
Bundeskartellamt ging von falschen Voraussetzungen aus
Ein Teil der gegen EDEKA erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Bundeskartellamtes habe EDEKA gegenüber den Sektherstellern beispielsweise keine verbesserten Zahlungsziele „einseitig festgelegt“. Vielmehr habe EDEKA neue Zahlungsziele von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und sei nach deren Widerspruch in Verhandlungen über das künftig geltende Zahlungsziel eingetreten.
Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundeskartellamt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen des OLG Düsseldorf, VI – Kart 6/14 (V)
Hintergrundinformationen zur Übernahme von „Plus“ durch EDEKA
Ende 2008 übernahm EDEKA rund 2.300 Filialen der Discounterschiene „Plus“ von ihrem Wettbewerber Tengelmann mit dem Ziel, diese Filialen in die eigene Discounterschiene „Netto“ (rund 2.000 Filialen) zu integrieren. In den ersten Monaten des Jahres 2009 führte EDEKA im Anschluss an die Jahresverhandlungen für 2009 mit über 500 Lieferanten, zu denen auch die vier Sekthersteller Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH, die Henkell & Co. Sektkellerei KG, die Freixenet Deutschland GmbH und die Sektkellerei Schloss Wachenheim AG gehörten, sogenannte Sonderverhandlungen.
Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte EDEKA rückwirkend zum 1. Januar 2009 u. a. eine Anpassung des bisher vereinbarten Zahlungsziels auf das Zahlungsziel, das für die Plus-Filialen vereinbart war, eine Preisanpassung an die bisherigen Plus-Preise (Bestwertabgleich), einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften „ Synergiebonus“ für potentielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dieses Verhalten sah das Bundeskartellamt als rechtswidrig an und stellte mit dem angegriffenen Beschluss nachträglich eine Zuwiderhandlung von EDEKA gegen das GWB fest.
Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 18.11.2015.
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