(prejus) Mit der am 11.12.2105 veröffentlichten Entscheidung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen er Eilrechtsschutzanträge einer Bewerberin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht abgelehnt hatte. Bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen jedoch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Insbesondere hatte die damalige Ministerin, anders als vom Gerichtspräsidenten und von der Fachabteilung des Ministeriums vorgeschlagen, lediglich zwei statt der ausgeschriebenen drei Vorsitzendenstellen besetzt. Die Kammer hat die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Im August 2012 wurden drei Vorsitzendenstellen ausgeschrieben, auf die sich die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen bewarben. Im Januar 2013 unterbreitete der Präsident des Bundessozialgerichts dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Besetzungsvorschlag mit einem Ranking von drei Bewerberinnen und Bewerbern, in dem die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt war. Die Abteilung Z des BMAS schlug in einer begründeten Vorlage an einen Staatssekretär und die Bundesministerin vom 12. Juli 2013 vor, diesen Vorschlag zu billigen. Die Bundesministerin entschied nach einem Gespräch mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts am 24. September 2013, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. In einer Gesprächsnotiz über eine persönliche Unterredung zwischen dem Ministerialdirigenten im Bundesministerium, einem Abteilungsleiter und einem Sachbearbeiter der zuständigen Fachabteilung vom 1. Oktober 2013 wurde abschließend vermerkt, dass dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten einschließlich des Rankings gefolgt werde. Die Auswahlentscheidung bestätigte die Bundesministerin mit Abzeichnung einer entsprechenden Vorlage an das Bundeskabinett und Unterzeichnung der Entwürfe von Ernennungsurkunden. Im Eilrechtsschutzverfahren blieb die Beschwerdeführerin vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 verkennen die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in einem Stellenbesetzungsverfahren. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Es darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der unterlegene Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.
b) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen, dass der Dienstherr dieser Dokumentationspflicht bei der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes wurde dadurch verkürzt, dass die Gründe für die getroffene Personalentscheidung nicht in einer Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht wurden.
Abweichend von der Vorlage des Ministeriums und von dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesozialgerichts entschied die Ministerin nach einem Gespräch mit dem Präsidenten, nur zwei der drei Vorsitzendenstellen zu besetzen. Dies verkennt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er davon ausgeht, eine Auswahlentscheidung der Ministerin sei in der Billigung des Vermerks vom 12. Juli 2013 zu sehen. Die Gründe der letztlich getroffenen Entscheidung des Ministeriums sind nicht schriftlich dokumentiert; auch die interne Gesprächsnotiz des Ministeriums vom 1. Oktober 2013 nimmt lediglich Bezug auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten vom 29. Januar 2013. Welche Gründe die Ministerin veranlassten, eine der drei Stellen zunächst nicht zu besetzen und weshalb nicht der dritte in dem Besetzungsvorschlag und der Vorlage genannte Richter ausgewählt wurde, ist nicht aktenkundig. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen.
Beschluss 2 BvR 1461/15 vom 25. November 2015
Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 92/2015 vom 11. Dezember 2015.