(prejus) Zur Frage der Haftung des Reiseveranstalters für Unfall bei von ihm vermittelter Geländewagentour am Urlaubsort. Verhandlungstermin vor dem BGH am 12. Januar 2016 in Sachen X ZR 4/15. Die Kläger begehren von der beklagten Reiseveranstalterin (V.) Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete.
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien für den Sommer 2013. Am Urlaubsort erhielten sie von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“, angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“. Die Kläger buchten die angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da die Beklagte die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten, verbunden mit einer Buchungsmöglichkeit mittels einer E-Mail-Adresse, die eindeutig einem bulgarischen Unternehmen zuzuordnen gewesen sei, habe deutlich gemacht, dass die Beklagte nur als Vermittler für einen mit der örtlichen Ausflugsagentur zu schließenden Vertrag habe fungieren wollen, mithin nicht verantwortlicher Vertragspartner für diese Zusatzleistung sei. Demgegenüber komme es weder darauf an, das die Kläger den Ausflug tatsächlich beim Reiseleiter der Beklagten gebucht hätten, noch dass die Beklagte im Internet die von den Klägern gebuchte Reise unter anderem auch mit der Geländewagentour als zusätzliche Ausflugsmöglichkeit beworben habe, ohne dabei auf eine bloße Vermittlertätigkeit hinzuweisen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Vorinstanzen:
LG Duisburg – Urteil vom 19. Mai 2014 – 2 O 3/14
OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Dezember 2014 – 21 U 99/14
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Quelle: Mitteilung der BGH-Pressestelle Nr. 001/2016 vom 05.01.2016.