(prejus) Bundesverwaltungsgericht: Säumniszuschläge für Beitragsbescheid entfallen rückwirkend. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Säumniszuschläge
und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.
Die Kläger hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag i.H.v. 4 472,65 € ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten i. H. v. zusammen etwa 700,00 €. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen
(Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Weimar) erfolgreich.
Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.
BVerwG 9 C 1.15 – Urteil vom 20. Januar 2016
Vorinstanzen:
OVG Weimar, 4 KO 100/12 – Urteil vom 08. Dezember 2014 –
VG Weimar, 3 K 179/11 We – Urteil vom 14. Dezember 2001 –
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Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 2/2016 vom 20. Januar 2016.