(prejus) Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat am 10.11.2015 beschlossen, dem Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben, und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) für den heutigen Tag weitere Streikmaßnahmen am Standort Düsseldorf (DUS) untersagt.
Hintergrund der gegenwärtigen Tarifauseinandersetzungen ist, dass UFO den Neuabschluss von Tarifverträgen, u.a. zur Übergangs- und Altersversorgung, anstrebt, nachdem die Tarifverträge zur Übergangs- und Altersversorgung aus dem Jahr 2003 mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt worden waren. Das Arbeitsgericht bejaht zunächst seine örtliche Zuständigkeit. Da die Arbeitsniederlegungen am Standort Düs-seldorf erfolgten, sei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben.
In der Sache hält das Gericht die Streikmaßnahmen für rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert habe. Es könne dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen seien, erfüllt sein müssten. Die Tarifziele müssten jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies habe UFO vorliegend nicht getan. Es bleibe z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, 1 Ga 80/15
Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 10.11.2015.
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