(prejus) Bedeutung unwiderruflichen Freistellung für Arbeitslosengeld.
Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant? Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer aber vereinbarungsgemäß bis dahin tatsächlich nicht arbeitet? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 30. August 2018 um 11:00 Uhr, mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).
Die Klägerin, die seit 1996 als Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 und eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung ab dem 1. Mai 2011. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von kalendertäglich 58,41 Euro im Zeitraum 25. März 2013 bis 31. Januar 2014 verurteilt. Die Klägerin sei erst ab dem 1. Mai 2012 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Dieses habe bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 aufgrund der Weiterzahlung der Vergütung fortbestanden. Die während der Freistellung gezahlte Vergütung sei deshalb in die Bemessung des Arbeitslosengelds einzubeziehen.
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Quelle: Pressemitteilung Nummer 40 vom 21. August 2018.
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