Entgegen der Operationsanleitung im steilen Winkel implantierte Hüftprothese stellt keinen Behandlungsfehler dar
(anwalt-suchporthal) Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken musste sich der Frage annehmen, ob einem Patienten Schadensersatansprüche zustehen, wenn eine Metall-Hüftprothese entgegen der Operationsanleitung in einem steilen Winkel implantiert wurde. Das OLG verneinte dies letztlich.
Patient erhielt Metall-Hüftprothese
Ein Patient ließ sich eine Metall-Hüftprothese implantieren. Ein Jahr nach der Operation traten Schmerzen auf. Der Patient machte Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler beim Landgericht Frankenthal/Pfalz geltend. Mit der Klage verlangte er ein Schmerzensgeld von 60.000,00 EUR und den Ersatz der weiteren ihm entstandener Schäden. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (Az. 4 O 125/18) wies die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az. 5 U 138/19).
Ärzten können kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Senat aus, dass den Behandlern kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Eine Handlungsanweisung in einer Operationsanleitung einer Prothese begründe keinen ärztlichen Facharztstandard. Vielmehr kann sogar eine Pflicht des Arztes bestehen von dieser abzuweichen, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten. Vorliegend haben sich die Behandler für den Einsatz der Metall-Prothese in einem steilen Winkel zur Minimierung des Luxationsrisikos des Gelenks aus der Pfanne entschieden. Über eine Abweichung von der Handlungsanweisung des Prothesenherstellers mussten die Behandler den Patienten auch nicht aufklären, weil es sich lediglich um ein bloßes technisches Detail der Operation handele, womit nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Operation keine Risikoerhöhung einhergegangen sei.
Das Risiko eines erhöhten Metallabriebs sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen, Bewegungs-, Seh- und Hörbeeinträchtigungen seien zudem in medizinischer Sicht nicht auf den steilen Winkel der eingesetzten Hüftprothese bzw. auf einen erhöhten Metallabrieb zurückzuführen.
Entscheidung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 5 U 138/19
Verfahrensgang:
LG Frankenthal, Urteil vom 16.09.2019, Az. 4 O 4 O 125/18