(Prejus) Die Verurteilung eines mittlerweile 53-jährigen Angeklagten aus Loxstedt wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung ist rechtkräftig.
Die Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück hatte den Angeklagten am 11. Februar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, erneut eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen. Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Verurteilte am 30. Mai 2014 im Rahmen eines Langzeitausgangs aus der Sicherungsverwahrung an einer 13-Jährigen vergangen hatte. Zunächst hatte es in der Wohnung eines Bekannten eine private Feier gegeben, bei der neben dem Angeklagten und dem ebenfalls erwachsenen Gastgeber auch mehrere Minderjährige anwesend waren. Nachdem es der Geschädigten wegen ihres Alkoholkonsums sehr schlecht gegangen war und sie sich in einem Bett im Obergeschoss ausruhen wollte, nutzte der Angeklagte diese Situation aus und missbrauchte das Kind.
Wegen dieser Tat, des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten und seiner Persönlichkeit hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten bestehe und zusätzlich zur langjährigen Freiheitsstrafe erneut eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Das Verfahren hatte eine große mediale Aufmerksamkeit erlangt, da nach dem flüchtigen Verdächtigen im Wege einer Öffentlichkeitsfahndung gesucht worden war.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15. September 2015 auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen [Aktenzeichen 3 StR 245/15]. Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück Nr. 53/15 vom 16.10.2015.
Dr. Michael Hune
Richter am Landgericht
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