Hat Nutzung eines Taschenrechners am Steuer ein Bußgeld zur Folge?
(anwalt-suchportal) Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied darüber, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.
Unterschiedliche Auffassung von zwei Oberlandesgerichten
Diese Rechtsfrage wurde dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.
Wegen Nutzung eines Taschenrechners zu einer Geldbuße verurteilt
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Lippstadt in Westfalenwar einen Autofahrer zu einer Geldbuße, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bediente. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies und stellte kalr, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt. Dabei handele es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer verboten
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
Entscheidung des BGH vom 16. Dezember 2020, 4 StR 526/19
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Hamm, Vorlagebeschluss vom 15. August 2019, III-4 RBs 191/19
Amtsgericht Lippstadt, Urteil vom 11. Februar 2019, 7 OWi 35 Js 1585/18 – 181/18
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 23a Abs. 1a StVO (Auszug)
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 18. Februar 2021
Bildquelle: pixabay.com