(prejus) Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) aufgenommene Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verfassungsgemäß ist.
Der Beschwerdeführer des Verfahrens hatte sich für die ÖDP auf der Bezirksliste für die Wahl zu der Bezirksversammlung Bergedorf auf Listenplatz 1 um ein Mandat beworben. Ohne Anwendung der Drei-Prozent-Sperrklausel wäre er bei der Wahl am 25. Mai 2014 in die Bezirksversammlung Bergedorf gewählt worden. Das Verfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Sperrklausel verstoße weder gegen Normen der hamburgischen Verfassung noch gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV gestalte auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Durch diese Ausgestaltung würden die Grundsätze bzw. der Kern des in Art. 3 Abs. 1 HV normierten Demokratieprinzips nicht verletzt. Denn durch die Drei-Prozent-Sperrklausel werde weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch würden elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt oder dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl nicht Rechnung getragen werden. Die Sperrklausel verstoße auch nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsgebot, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern u.a. den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates entsprechen müsse. Die danach zu beachtenden Grundsätze des Demokratieprinzips sowie mögliche Vorgaben aus dem Demokratieprinzip in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess seien eingehalten.
Die Verfassungsmäßigkeit der auf Ebene der Verfassung eingeführten Drei-Prozent-Sperrklausel sei dabei nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfassungsrechtlicher Regelung einer Sperrklausel für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch den einfachen Gesetzgeber
gelten. Insoweit sei die Rechtslage anders zu beurteilen, als bei nur einfachgesetzlicher Regelung der Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen. Eine entsprechende Regelung im Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen war vom Hamburgischen Verfassungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 (HVerfG 2/11) für verfassungswidrig erklärt worden.
Entscheidung vom 08.12.2015 in dem Verfahren HVerfG 4/15.
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Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 08.12.2015.