(prejus) Kabinett beschließt das Jahressteuergesetz mit Änderungen.
Das Bundes-Kabinett hat am 1. August 2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Dieser wurde bislang als ‚Jahressteuergesetz 2018‘
bezeichneten.
Änderungen des DIHK
Der DIHK hat, zusammen mit den übrigen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft, am 13. Juni 2018 zum Referentenentwurf Stellung genommen. Gegenüber diesem haben sich aus unserer Sicht zwei wesentliche Änderungen ergeben:
1. Änderung der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzuge im § 6 EstG
Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung als geldwerten Vorteil versteuern. Der Koalitionsvertrag sah hier schon vor, eine Änderung für Elektro- und Hybridfahrzeuge vorzunehmen.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll es ab 2019 nur einen halbierten Satz von 0,5 Prozent vom Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung geben. Auch die weiteren Prozentsätze für die Besteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte würden von 0,03 Prozent auf 0,015 Prozent und von 0,002 Prozent auf 0,001 Prozent sinken.
Die Neuregelung soll gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt dann ab 2019 weg und gilt wieder ab 2022.
Die Regelung – sie soll auch nur für Fahrzeuge und nicht für Fahrräder mit Elektroantrieb gelten – war im Referentenentwurf bislang nicht enthalten. Wir werden daher in der nächsten Stellungnahme eine Bewertung dazu abgeben.
2. Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben, die nicht zuletzt auf unsere Arbeit im Vorfeld sowie unsere Stellungnahme zurückzuführen sind:
Die Enthaftung in § 25e UStG-E wurde entsprechend unserer Forderung umformuliert. Danach tritt die Haftung nicht ein, wenn der Marktplatzbetreiber eine Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegt.
Bislang sollte die Haftung nur entfallen, wenn er gegenüber dem Finanzamt nachweist, dass er keine Kenntnis vom Fehlverhalten des Händlers hatte oder hätte haben müssen. Dies hätte der Finanzverwaltung ggf. die Tür dafür geöffnet, auch bei Vorliegen der Bescheinigung eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen aufgrund späterer Erkenntnisse
zu kreieren.
Zudem wurden gestaffelte Anwendungszeitpunkte aufgenommen (§ 27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E): Bzgl. Drittlands-Anbietern soll die Haftung ab dem 1. März 2019, für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019 greifen. Wir hatten insgesamt als Anwendungszeitpunkt den 1. Juli 2019 vorgeschlagen.
Da gemäß aktueller Planung das Gesetzgebungsverfahren bereits Ende November 2018 abgeschlossen sein soll, hätten Drittlandsunternehmen ca. drei Monate, alle anderen ca. 10 Monate Zeit, die erforderliche Bescheinigung des Finanzamtes zu erhalten.
Beide Verbesserungen ändern allerdings nichts daran, dass die Regelung zu Aufwand für Unternehmen und Plattformen führt – und das bezogen auch auf deutsche Anbieter, die letztlich durchgehend registriert sind und entsprechenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung unterliegen.
Wir werden in den weiteren Stufen des Gesetzgebungsverfahrens erneut Stellung zum Gesetzentwurf nehmen und Sie dabei auf dem Laufenden halten.
Fazit: Es gibt im Rahmen des demnächst startenden Gesetzgebungsverfahrens
noch weiteres Verbesserungspotenzial.
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Quelle: Presseinformation der IHK Saarland vom 13. August 2018.
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