(anwalt-suchportal) Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.11.2015 – Az.: 10 K 3628/15 – die aufschiebende Wirkung der Klage der ehemaligen Rektorin (Antragstellerin) gegen ihre vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 26.02.2015 unter Sofortvollzug verfügte vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin wiederhergestellt. Damit gilt die Antragstellerin weiterhin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Inhaberin des Rektoramtes. Allerdings hat das Gericht im Interesse des Landes Baden-Württembergs an einem weiteren ungestörten Funktionieren der Hochschule verfügt, dass die Antragstellerin ihre – damit weiterhin bestehende – Funktion als Rektorin dieser Hochschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht wahrnimmt. Weiter hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.11.2015 – Az.: 10 K 3627/15 – dem Land Baden-Württemberg, das auch hier vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vertreten wird, untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes den am 22.07.2015 gewählten (neuen) Rektor zu ernennen.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass die der Antragstellerin gegenüber mit Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.02.2015 erfolgte „Entscheidung“ über die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin einen erheblichen Rechtsmangel aufweist, der zu ihrer Aufhebung führen dürfte. Sowohl der Beschluss des Hochschulrats der Fachhochschule in seiner Sitzung am 15.01.2015 über die Abwahl der Antragstellerin („Der Hochschulrat beschließt, dem Senat und dem MWK die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen“) als auch die Zustimmung des Senats vom 28.01.2015 („Der Senat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin zu“) seien unzulässigerweise nach nichtöffentlichen Beratungen in diesen Gremien erfolgt. Die Öffentlichkeit auch der Beratungen sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Gremienentscheidungen selbst zwar jeweils einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedürften, darüber hinaus aber einer inhaltlichen Begründung kaum zugänglich seien. Wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene (Hochschul)Öffentlichkeit in diesen Hochschulgremien seien deren Beschlüsse rechtswidrig. Das Land Baden-Württemberg hätte deshalb in Wahrnehmung seines Kontrollrechtes die Zustimmung zur Abwahl der Antragstellerin nicht erteilen dürfen.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
Ulrike Zeitler, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Pressesprecherin
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2015