(prejus) Loveparade-Zivilverfahren: Zweifel der Klägerinnen an Unparteilichkeit einer Richterin nachvollziehbar. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sieht die von den Klägerinnen in zwei vor dem Landgericht Duisburg zu verhandelnden Loveparade-Zivilverfahren vorgebrachten Umstände als ausreichend an, um Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin zu begründen. Der Senat hat daher mit zwei Beschlüssen vom 3. März 2016 den Beschwerden der Klägerinnen gegen die gegenteiligen Entscheidungen des Landgerichts Duisburg stattgegeben. Diese beiden Loveparade-Zivilverfahren müssen nun unter Vorsitz eines anderen Richters geführt werden.
In den beiden Zivilverfahren nehmen die Klägerinnen mit ihren Klagen u. a. die Stadt Duisburg aufgrund der tragischen Ereignisse bei der Loveparade im Jahre 2010 auf Schadenersatz in Anspruch. Die beklagte Stadt Duisburg hat ein Rechtsgutachten in die Verfahren eingeführt, das in ihrem Auftrag von einer Rechtsanwaltskanzlei erstattet wurde, deren Teilhaber der Ehemann der abgelehnten Richterin ist. In dem Gutachten wird u. a. ausgeführt, dass der Stadt Duisburg im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen bei der Loveparade im Jahre 2010 keine Verletzung von Amtspflichten vorwerfbar sei.
Der 11. Zivilsenat hat die Ablehnungsgesuche der Klägerinnen für begründet erklärt. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei es nicht entscheidend, ob sich ein abgelehnter Richter selbst für befangen hält. Entscheidend sei, ob die Gesamtumstände aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bereits der Eindruck einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität eines Richters sei zu vermeiden.
Aus Sicht der Klägerinnen hält der Senat die Sorge einer fehlenden Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest für nachvollziehbar: Für die abgelehnte Richterin könnte durch die Einführung des Gutachtens in die Zivilverfahren bei der Urteilsfindung eine Konfliktsituation entstehen, die ihr ein unparteiisches Urteil erschwert. Auch wenn der Ehemann der abgelehnten Richterin selbst an der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt hat, sieht der Senat aufgrund der beruflichen Nähe des Ehemanns zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei einen hinreichend konkreten Bezug zum Verfahrensgegenstand. Vom Standpunkt der Klägerinnen aus kann dies ein Grund sein, der die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage stellt, wenn z.B. von der Zivilkammer darüber zu entscheiden ist, ob das von der Kanzlei des Ehemanns der Vorsitzenden Richterin erstellte Gutachten tatsächlich und rechtlich zutreffend ist.
Aktenzeichen OLG Düsseldorf: I – 11 W 53/15 und I – 11 W 54/15
Aktenzeichen LG Duisburg: 4 O 256/14 und 4 O 413/14
Andreas Vitek
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Quelle: Aktuelle Presseerklärung des Oberlandesgericht Düsseldorf Nr.8/16 vom 09.03.2016.