Conterganstiftung im Einzelfall zur Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Boxspringbettes verpflichtet
(anwalt-suchportal) Mit Urteil vom 12. November 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Conterganstiftung, einer thalidomidgeschädigten Klägerin die Kosten für die Anschaffung eines Boxspringbettes in Höhe von rund 5.100,00 EUR zu erstatten.
Wegen Rückenschmerzen und Verspannungen, die ihre Ursache in erheblichen Belastungen der Wirbelsäule, des gesamten Rückens und der Hüften haben, verordnete der Hausarzt der Klägerin ein Boxspringbett mit Motor. Nachdem die gesetzliche Krankenversicherung die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, machte die Klägerin gegenüber der Conterganstiftung die Kostenerstattung geltend.
Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz?
Auch diese lehnte eine Kostenerstattung ab, weil das Boxspringbett kein Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz sei. Vielmehr handele es sich um reines Wohnungsmobiliar, das als Gebrauchsgegenstand für jedermann nützlich sei. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, das Bett erleichtere ihr das selbständige Hinlegen und Aufstehen. Zudem diene die mit Hilfe des Motorunterbaus präzise Verstellbarkeit der Linderung behinderungsbedingter Einschränkungen.
Einzelfallprüfung erforderlich
Das Gericht bejahte den Anspruch auf Kostenerstattung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Begriff sogenannter „spezifischer Bedarfe“ im Conterganstiftungsgesetz sei nicht auf streng medizinische Bedarfe wie z. B. Therapien, Arzneimittel oder Medizinprodukte beschränkt. Er könne vielmehr auch andere Hilfen zur Alltagsbewältigung umfassen. Die Begrenzung der Mittel und der Grundsatz sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel geböten allerdings eine an den Bedürfnissen der Antragstellerin orientierte Einzelfallprüfung. Angesichts der Art und der Schwere der Behinderung und der konkreten Vorteile des für die Bedürfnisse der Klägerin exakt einstellbaren Boxspringbettes falle diese Einzelfallprüfung zugunsten der Klägerin aus.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.11.2015 in dem Verfahren 7 K 1382/14.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.11.2015.
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