(prejus) Neuregelung für Syndikusanwälte. Hauptanliegen der Union bei Haftungsregelung und Altersversorgung werden umgesetzt.
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte soll in dieser Woche im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:
„Wir haben unser Ziel erreicht und mit der Schaffung eines eigenen Berufsrechts für Syndikusanwälte Rechtssicherheit für den gesamten Berufsstand geschaffen. Zugleich stellen wir damit auch die Altersversorgung der Syndikusanwälte über die berufsständischen Versorgungswerke wieder sicher. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts galt es, für die Syndikusanwälte die Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Berufsausübung zu schaffen und zudem den Status quo vor den Urteilen des Bundessozialgerichts weitestgehend wiederherzustellen. Das ist gelungen. Syndizi sind keine Anwälte zweiter Klasse, sondern zentrale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft. In Zeiten, in denen rechtliche Regulierung und Verhaltensregeln in der Wirtschaft immer mehr Bedeutung gewinnen, tragen Syndikusanwälte in ihrer Sonderstellung als auf ihr Berufsrecht vereidigte Rechtsanwälte „das Recht ins Unternehmen“. Diese Stellung des Syndikusrechtsanwalts stärken wir durch das neue Gesetz, damit er sowohl für Juristen als auch Unternehmen attraktiv bleibt.
CDU und CSU haben in den Verhandlungen durchgesetzt, dass Syndikusanwälte vollständig den allgemeinen Regeln der Arbeitnehmerhaftung unterliegen und sie nicht gegenüber ihren Arbeitgebern haften bzw. eine eigene Haftpflichtversicherung benötigen. Damit wird eine Ungleichbehandlung zwischen Syndizi und angestellten Anwälten verhindert. Das ist ein großer Erfolg im Interesse der vielen Syndikusanwälte in Deutschland.
Ferner haben wir erreicht, dass Syndikusanwälte grundsätzlich weiterhin Mitglied in den berufsständischen Versorgungswerken für Rechtsanwälte bleiben können und dafür von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. In Reaktion auf die BSG-Urteile bestehen nun auch Möglichkeiten für ein auf drei Jahre befristetes, rückwirkendes Befreiungsrecht. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versorgungswerke eine Höchstaltersgrenze vorsehen. Damit erhalten die Versorgungswerke Zeit, diese auch EU-rechtlich bedenkliche Höchstaltersgrenze zu streichen.“
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Quelle: Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 30.11.2015.