(prejus) Im Anschluss an die Übergabe des Abschlussberichts der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte an Herrn Bundesjustizminister Heiko Maas erklärte die saarländische Justizstaatssekretärin Dr. Anke Morsch: „Nachdem nunmehr der Abschlussbericht der Expertenkommission vorliegt, sind die Ziele der notwendigen Reform klar abgesteckt: der noch heute existierende „Mordparagraph“ ist in seiner Systematik und seiner Begrifflichkeit ein belastetes Relikt des Nationalsozialismus. Bei der Reform muss in den Vordergrund gerückt werden, wann eine Tat ein Mord ist und nicht welcher Menschentypus (Mörder) bestraft werden muss. Auch für uns steht außer Frage, dass ein Mord weiterhin mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss. Dadurch wird der Schutz, den das Recht dem menschlichen Leben beimisst, zum Ausdruck gebracht. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei Tötungsdelikten, bei denen objektiv so genannte „Mordmerkmale“ erfüllt sind, im Einzelfall die Möglichkeit besteht, abweichend von einer lebenslangen Strafe zu urteilen.“
Hintergrund:
Der heute noch gültige Paragraph 211 des Strafgesetzbuchs rührt aus der Zeit des Nationalsozialismus her. Zu Grunde liegt die sog. Tätertypenlehre. Die Rechtslage bietet den Gerichten seit jeher vielfältige Schwierigkeiten. Nur ein Beispiel: Ist eines der so genannten „Mordmerkmale“ erfüllt, ist nach dem Gesetz „der Mörder“ zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dies kann zu ungerechten Ergebnissen führen. Als Paradebeispiel wird der Fall des Ehemannes genannt, der über Jahre seine Ehefrau misshandelt, erschlägt er diese, wird er „nur“ wegen Totschlags verurteilt. Befreit sich die Ehefrau dadurch, dass sie ihren schlafenden Peiniger erschlägt, ist sie wegen Mordes zu bestrafen. Der Rechtsprechung soll daher, so die Expertenkommission, ein Gesetzt an die Hand gegeben werden, aus welchen heraus im Einzelfall gerechtere Urteile möglich sind.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 30.06.2015.