Reisepreis ist innerhalb von zwei Wochen zurückzuzahlen
(anwalt-suchportal) Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte aktuell, dass ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät, wenn er dem Kunden die von ihm angezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 15.10.2020, Az.: 32 C 2620/20 (18)).
Pauschalurlaub nach Spanien gebucht und wegen Corona storniert
Im zugrundeliegenden Verfahren buchte der Kläger bei einem in Frankfurt ansässigen Reiseunternehmen einen Pauschalurlaub nach Spanien. Wegen der Corona-Pandemie stornierte die Veranstalterin die Reise aber noch vor deren Beginn. Sie erstattete dem Kläger den gezahlten Reisepreis in Höhe von 2.381,35 EUR jedoch nicht zurück, sondern gewährte ihm lediglich Reisegutscheine in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Reisepreises erfolgte auch nicht nach vorgerichtlicher Einschaltung und Fristsetzung durch einen Anwalt.
Anspruch auf Rückzahlung nach Stornierung statt Gutschein
Der Kläger erhob deswegen Klage mit der Begründung, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes und nicht bloß auf den Erhalt von Gutscheinen habe. Das nun beklagte Reiseunternehmen erkannte die Klage in Höhe von 2.381,35 EUR an. Es ist jedoch der Auffassung, dass es weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten als Schaden des Klägers erstatten müsse. Die Beklagte sei mit der Rückzahlung des Reisepreises nicht in Verzug gewesen. Insbesondere sei ihr die Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf nicht möglich gewesen.
Grundsatz „Geld hat man zu haben“
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt. Die Beklagte sei nach nationalem und europäischem Recht 14 Tage nach Stornierung der Reise automatisch in Verzug geraten. Daran ändere auch ein Angebot von Gutscheinen oder die Tatsache nichts, dass sich der Veranstalter in Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten wegen der Corona-Krise befinde. Nach dem Grundsatz „Geld hat man zu haben“ müsse die Beklagte verschuldensunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen. Insbesondere berechtige sie die durch den Bundestag gewählte sog. „freiwillige Gutschein-Lösung“ nicht, zu Lasten des Kunden ihre Rückzahlungspflicht auszusetzen. Das durch den Gesetzgeber im Rahmen der Krise auf einigen Bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium gelte im Zusammenhang mit dem Pauschalreiserecht gerade nicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung AG Frankfurt am Main vom 28.10.2020
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