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09 Dezember

(prejus) Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Das klagende Energielieferungsunternehmen lieferte an den Beklagten in Gräfelfing seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt der Beklagte von der Klägerin […]

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