(prejus) Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat. Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden, begehrt die Feststellung, dass er durch zwei […]
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