Während dieser Beschwerdeverfahren trat der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter heran, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Daraufhin beantragte er beim Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier vom 31. August 2021 teilnehmen zu lassen. Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück.
Bei tiefgreifenden Trennungskonflikt kein Anspruch auf Teilnahme an der Einschulungsfeier
Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 04.11.2021
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