(prejus) Eine private Rentenversicherung muss nicht zwangsläufig bei der Verfahrenskostenhilfe eingesetzt werden, entschied nunmehr das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 01.08.2016 in dem Verfahren II-4 WF 137/16. Dem war eine Entscheidung des Amtsgericht Siegen (15 F 611/16) vorausgegangen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 09.06.2016 änderte der Senat den Beschluss des Amtsgerichtes – Familiengericht – Siegen vom 07.06.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.07.2016 ab und bewilligte der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Zu den Entscheidungsgründen:
Die Antragsgegnerin begehrt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Scheidungsverfahrens. Das Amtsgericht hat die Bewilligung letztlich mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin verfügt über verwertbares Vermögen in Form einer privaten Rentenversicherung. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht zur Verwertung ihrer privaten Rentenversicherung bei der Basler Versicherung verpflichtet. Selbst wenn es sich nicht um eine staatlich geförderte Lebensversicherung wie eine Riester-Rente handelt, sind solche anderen Lebensversicherungen, die einer angemessenen Altersvorsorge dienen, gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht nur für die Verfahrenskosten einzusetzen (siehe OLG Celle, FamRZ 2007, 913; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 914; Zöller-Greimer, ZPO, 31. Aufl., § 115, Rd.-Nr. 60).
Die am 14.05.1970 geborene Antragsgegnerin ist offenbar vollständig erwerbsgemindert, wie sich aus dem Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ergibt. Die Rentenhöhe liegt mit monatlich ca. 860,00 EUR nur knapp über dem Existenzminimum. Angesichts dessen, dass zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin bei einer jetzt vorliegenden vollen Erwerbsminderung keine wesentliche Altersvorsorge aus einer Erwerbstätigkeit mehr wird betreiben können, erscheint es im Hinblick auf den oben genannten gesetzlichen Rentenbetrag angemessen, ihr die voraussichtlich zu erwartenden Rente aus der privaten Versicherung – ausweislich der Mitteilung der Basler Versicherung vom 18.08.2015 wird die monatliche Rente ohne Berücksichtigung der sich aus dem noch durchzuführenden Versorgungsausgleich ergebenden Kürzung ca. 190,00 EUR betragen – zu belassen. Angesichts der bereits bestehenden beengten Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin ist jedoch eine weitere Kreditaufnahme unter Beleihung der genannten privaten Lebensversicherung nicht zumutbar.
Da die Antragsgegnerin aus ihren monatlichen laufenden Einkünften nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten, bewilligte ihr das OLG Hamm die beantragte Verfahrenskostenhilfe.
Information der Fachkanzlei für Familien- und Scheidungsrecht Baranowski & Kollegen, Siegen.