(prejus) Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben. Das Landgericht Dresden hat einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm geschlachtet und verspeist zu werden.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit mehreren Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte. Dies stelle einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtsfolgenlösung dar; diese ermöglicht über § 49 StGB einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer Selbsttötung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen.
Das Landgericht hat zudem – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten – von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen.
BGH-Urteil vom 6. April 2016 – 5 StR 504/15
Vorinstanz:
Landgericht Dresden – Urteil vom 1. April 2015 – 1 Ks 140 Js 56327/13
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Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 068/2016 vom 06.04.2016.