(prejus) Oberlandesgericht Hamm: Fußgängerunfall in „70 km/h-Zone“. Das OLG Hamm beurteilt die Haftung. Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.04.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.08.2016 (Az.6 O 233/14 LG Bochum) abgeändert.
Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger und die seinerzeit 63 Jahre alte Klägerin, beide aus Witten, überquerten im Januar 2013 gegen 17:00 Uhr als dunkel gekleidete Fußgänger – lediglich die Klägerin trug eine beigefarbige Hose – die Elberfelder Straße in Witten in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw auf 70 km/h begrenzt ist. Sie wurden von dem im Rechtsstreit verklagten Fahrer eines Pkw Opel erfasst und schwer verletzt. Die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Pkw-Fahrer entweder 81 km/h gefahren oder zu spät auf die die Fahrbahn betretenden Fußgänger reagiert hatte. Durch den Zusammenstoß hatten die Kläger gravierende Verletzungen davon getragen. Beide Kläger erlitten u. a. lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen. Die Verletzungen sind bis heute nicht folgenlos verheilt. Die Kläger mussten längere Zeit stationär behandelt werden und sind bereits mehrfach operiert worden. Ihre ärztlichen Behandlungen dauern an.
Vom beklagten Pkw-Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangen die Kläger Ersatz ihrer Sachschäden und immateriellen Schäden nach einer Haftungsquote von 2/3 zulasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung dieser Quote machen sie u.a. ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro für den Kläger und von 60.000 Euro für die Klägerin geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab, ausgehend von einer einfachen Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkhrsordnung (StVO) zurücktrete.
Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil war teilweise erfolgreich. Nach ergänzender Beweisaufnahme hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten der Beklagten und von 2/3 zulasten der Kläger zu verteilen ist. Ausgehend hiervon hat der Senat ein Grund- und Teil-Endurteil erlassen und das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort die Schadenshöhe geklärt werden kann.
Die Parteien hafteten, so der Senat, im Verhältnis der genannten Quote für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, wobei auf beiden Seiten ein schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen sei.
Den Klägern sei ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Sie hätten das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen müssen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten.
Auch den Pkw-Fahrer treffe ein Verschulden. Er habe entweder die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder die die Fahrbahn betretenden Fußgänger zu spät bemerkt bzw. zu spät auf diese reagiert.
Nach den mit Hilfe eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang wäre der Unfall für den Pkw-Fahrer zwar nicht gänzlich vermeidbar gewesen, wenn er die erlaubten 70 km/h eingehalten hätte. Es wäre dann aber – bei der gebotenen sofortigen Reaktion auf das Erreichen bzw. Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie durch die Kläger – zu einer deutlich weniger schweren Kollision mit ca. 25 km/h anstatt der tatsächlichen Kollision mit mindestens 60 km/h gekommen. Zudem wäre der vorauseilende Kläger nur streifend erfasst worden. Die beiden alternativ anzunehmenden, sich unfallursächlich auswirkenden Verkehrsverstöße des Pkw-Fahrers hätten ein gleichwertiges Gewicht und rechtfertigten die Haftungsquote von 1/3 zulasten der Beklagten.
Der schwerwiegende Verkehrsverstoß der Kläger, ohne den der Unfall zudem gänzlich vermieden worden wäre, wiege deutlich schwerer und rechtfertige eine Quote von 2/3 zu ihren Lasten.
Rechtskräftiges Grund- und Teil-Endurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.04.2018 (Az. 9 U 131/16 OLG Hamm).
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Quelle: Presseerklärung des Justizministeriums des Landes NRW vom 25.06.2018.
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