(prejus) Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen „Atomausstieg“. Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, dem 15. März 2016, und Mittwoch, dem 16. März 2016, über drei Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 97/2015 vom 22. Dezember 2015).
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (im Folgenden: 13. AtG-Novelle) beschloss der Gesetzgeber eine Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Beschwerdeführerinnen sind die Kernkraftgesellschaften von drei der vier großen in Deutschland tätigen Energieversorgungsunternehmen sowie eine Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft.
Die ursprüngliche Entscheidung für einen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie erfolgte bereits durch die von der damaligen Regierungskoalition initiierte Ausstiegsnovelle im Jahr 2002. Kern dieses Gesetzes, dem eine Vereinbarung zwischen der damaligen Bundesregierung und den vier großen Energieversorgungsunternehmen vorausgegangen war, stellte die Befristung der Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke dadurch dar, dass den einzelnen Kernkraftwerken Reststrommengen zugeteilt wurden, bis zu deren Verbrauch sie betrieben werden durften.
Nach der Bundestagswahl 2009 verfolgte die neu gewählte Bundesregierung ein verändertes Energiekonzept, das – unter anderem – zu einer Gewährung zusätzlicher Reststrommengen und damit einer Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (im Folgenden: 11. AtG-Novelle) führte.
Infolge des Tsunamis vom 11. März 2011 und des dadurch ausgelösten Schmelzens von Reaktorkernen des Kernkraftwerks Fukushima in Japan erfolgte in Deutschland eine neuerliche Umorientierung. Zunächst kam es bereits Mitte März 2011 zu einer behördlich verfügten vorläufigen dreimonatigen Einstellung des Leistungsbetriebs von acht Kernkraftwerken. Dieses sogenannte „Atommoratorium“ ist nicht Gegenstand vorliegender Verfassungsbeschwerden.
Mit der hier angegriffenen 13. AtG-Novelle hat der Gesetzgeber die Ausstiegsnovelle aus dem Jahr 2002 in der Weise abgeändert, dass er feste Abschaltdaten für die Kernkraftwerke gesetzlich verankert hat, innerhalb derer sie die ihnen 2002 zugewiesenen Reststrommengen verbrauchen mussten. Zugleich hat er die im Herbst 2010 durch die 11. AtG-Novelle erfolgte Zuteilung der zusätzlichen Strommengen rückgängig gemacht.
Mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 12 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sehen in der Streichung der durch die 11. AtG-Novelle gewährten Strommengen und der Festlegung fester Abschalttermine durch die 13. AtG-Novelle eine Enteignung verschiedener vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasster Rechtspositionen. Mangels gesetzlich vorgesehener Entschädigungsregelung sei die 13. AtG-Novelle verfassungswidrig. Selbst wenn in den Regelungen der 13. AtG-Novelle keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung zu sehen sei, genügten diese nicht den formellen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gesetzesbegründung und Tatsachenermittlung. Materiell entspreche das angegriffene Gesetz nicht dem Verhältnismäßigkeits- und dem Vertrauensgrundsatz; zudem führe die Festlegung fester Abschalttermine zu einer erheblichen Ungleichbehandlung, die den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genüge. Die Verfassungsmäßigkeit der 13. AtG-Novelle hätte allenfalls durch einen kompensatorischen finanziellen Ausgleich hergestellt werden können. Schließlich führe die 13. AtG-Novelle zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit der Betreiber von Kernkraftwerken.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie nachfolgend. Gliederung für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 15. und 16. März 2016
A. Allgemeines
I. Formalien und Sachbericht
II. Eingangsstatements
B. Hintergrund und Entstehung der 13. AtG-Novelle
C. Grundrechtsberechtigung der Bf. im Verfahren 1 BvR 1456/12 (Krümmel/Vattenfall)
D. Art. 14 GG
I. Verfassungsrechtliches Eigentum
II. Enteignung
III. Inhalts- und Schrankenbestimmung
1. Eingriffswirkungen der 13. AtG-Novelle und Legitimation
2. Verhältnismäßigkeit
3. Vertrauensschutz
4. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Art. 12 GG
F. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG
G. Rechtsfolgen bei unterstelltem Verfassungsverstoß
Aktenzeichen: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 13/2016 vom 19. Februar 2016.