Unfallschaden: Verweis auf eine „freie“ Werkstatt zulässig?
Muss Kaskoversicherer notwendige Reparaturkosten auf Gutachtenbasis erstatten?
(anwalt-suchportal) Der BGH entschied heute, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss.
Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis gefordert
In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400,00 EUR ermittelt worden ist.
Kaskoversicherer erstattet Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt
Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400,00 EUR. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 EUR ist Gegenstand der Klage.
Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es:
„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“
Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht wies die Klage auf die Berufung des beklagten Versicherers hin ab. Es führte aus, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.
BGH bestätigt, dass bei Unfallschaden die vertraglichen Vereinbarungen Vorrang haben
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können.
Unter Umständen können dennoch die Kosten der Markenwerkstatt verlangt werden
Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.
Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen habe, verwies der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
BGH-Urteil vom 11. November 2015 in dem Verfahren IV ZR 426/14.
Amtsgericht Mitte – Urteil vom 1. Februar 2013 – 114 C 3023/12
Landgericht Berlin – Urteil vom 15. Oktober 2014 – 44 S 106/13
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2015 vom 11.11.2015.
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