(prejus) Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz (sog. Flüchtlingsbürgschaften) rechtswidrig.
Mit Urteil vom 4. Juni 2018, dessen schriftliche Urteilsgründe nunmehr den Beteiligten vorliegen, hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück zwei Rückforderungsbescheide des Landkreises Osnabrück (Beklagter) aufgehoben. Mit den Bescheiden aus November 2016 und Januar 2017 war der Kläger, ein seit vielen Jahren in Deutschland lebender Syrer, auf Rückzahlung der an seine Mutter und die Familie seines Bruders geleisteten Sozialleistungen in Anspruch genommen worden.
Um seine Familienangehörigen vor dem syrischen Bürgerkrieg zu retten, hatte der Kläger bereits im September 2014 so genannte Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz unterschrieben, in denen er sich verpflichtete, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten. Die nach dem Formulartext „bis zur Beendigung des Aufenthalts (…) oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ geltende Verpflichtung sollte laut Ergänzung seitens der Ausländerbehörde im Fall des Klägers „bis zur endgültigen Ausreise“ gelten. Nachdem seinen Familienangehörigen nach ihrer Einreise zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilten worden waren, forderte der Beklagte die an die Familie nachfolgend geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt rund 39.000,- € vom Kläger zurück.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht hält die Inanspruchnahme des Klägers für rechtswidrig, weil der Beklagte „die Notwendigkeit einer aufgrund der Umstände des Einzelfalles gebotenen Ermessensentscheidung nicht gesehen und sein Ermessen nicht ausgeübt hat.“ Hintergrund sei vorliegend die in der Vergangenheit in Niedersachsen divergierende Erlasslage. Während das Niedersächsische Innenministerium selbst im Jahr 2014 davon ausgegangen sei, die Verpflichtungserklärungen beträfen nur den Zeitraum von der Einreise bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, habe das Niedersächsische Sozialministerium eine abweichende Auffassung vertreten. Die Ausländerbehörde hätte den Kläger deshalb auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Auslegung und Reichweite der Verpflichtungserklärung hinweisen müssen. Zudem hätte es der dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Erklärung keinen über die Anforderungen des Niedersächsischen Innenministeriums hinausgehenden Erklärungsinhalt zur Dauer der Verpflichtungserklärung geben dürfen.
Das Urteil (Az.: 7 A 128/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2018.
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