Klage gegen Wahl des Dresdner Bildungsbürgermeisters bleibt erfolglos
(prejus) Ein Angehöriger des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden ist mit seiner Klage gescheitert, den in der Sitzung dieses Gremiums vom 3. November 2016 gefassten Beschluss zur „Wahl des/der Beigeordneten für den Geschäftskreis Bildung und Jugend“ für rechtswidrig erklären zu lassen. Diese Entscheidung traf die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer nach ihrer gestrigen mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 7 K 127/17).
Der Kläger hatte eine nicht ordnungsgemäße Einladung zu der fraglichen Stadtratssitzung wegen fehlender Unterlagen bemängelt. Der Beschlussvorlage zur beabsichtigen Wahl des Beigeordneten seien keine Informationen über die Bewerber und ihre Eignung beigefügt worden.
Diese Argumente hielten die Richter allerdings nicht für entscheidungserheblich. Die Kammer wies die Klage bereits als unzulässig ab, da das für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht gegeben sei. Voraussetzung für ein solches schützenswertes Interesse sei das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es müsse nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich sein, dass der Kläger als Stadtratsmitglied durch den beklagten Stadtrat bei der Wahl eines Beigeordneten erneut in vergleichbarer Weise verletzt werde.
Die Kammer verneinte eine Wiederholungsgefahr und führte dazu insbesondere aus, dass Beigeordnete für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt werden. Die nächsten Wahlen seien somit erst in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten. Es sei völlig offen, ob der Kläger nach den Kommunalwahlen im Mai 2019 erneut ein Stadtratsmandat erhalten werde. Ob weitere Gründe dem Erfolg der Klage entgegen gestanden hätten, habe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung mehr bedurft.
Die Entscheidung wurde den Beteiligten bisher lediglich telefonisch mitgeteilt. Gegen sie kann binnen eines Monats nach schriftlicher Zustellung des vollständigen Urteils ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden
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Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Dresden vom 27. März 2019
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